Die Sozialgesetzgebung in Deutschland ist weitgehend über die zwölf Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII) geregelt. In unserem Zusammenhang „Arme Kinder/Familien“ und Armutsprävention haben die Sozialgesetzbücher II und XII eine ganz besondere Bedeutung. Ganz wichtig, vor allem für die Verringerung der negativen Folgen von Kinderarmut, ist das SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe.

SGB I      Allgemeiner Teil
SGB II     Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) 
SGB III    Arbeitsförderung
SGB IV    Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V     Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI    Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII   Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII  Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X     Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI    Soziale Pflegeversicherung
SGB XII   Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung)

Die Inhalte der Gesetzbücher I bis XII finden Sie im Internet:
www.sozialgesetzbuch-sgb.de

 

Worauf haben Familien einen Anspruch? 
Wer sich gut und viel über das Internet informiert, kann sich auch über die Seite www.infotool-familie.de  des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) darüber informieren, welche Leistungen und Unterstützungsangebote für Eltern und Familien in Frage kommen. Familien können so anonym eine Einschätzung gewinnen, ob und auf welche Leistungen sie Anspruch haben.

 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Hartz IV
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Menschen erhalten (Arbeitserlaubnis vorausgesetzt), die das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können „Sozialgeld“ erhalten (Kinder bis 15 Jahre, Erwerbsgeminderte). Gleiches gilt für ihre Angehörigen und Kinder, wenn sie mit dem*der Antragsteller*in in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) leben.
Auch Arbeitnehmer*innen, die nicht genug Geld verdienen, um ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können (sog. Aufstocker), können ihren Lohn durch ALG II aufstocken. Mit dem ALG II, auch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ genannt, soll das soziokulturelle Existenzminimum der Leistungsempfänger*innen abgedeckt werden.
Die Grundsicherung umfasst die Kosten des alltäglichen Bedarfs, den „Regelbedarf“ (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Telefon etc.) und die „Kosten der Unterkunft“ (Kosten für die Miete plus Heizung und Nebenkosten).
Der „Regelbedarf“ der Grundsicherung ist überall in Deutschland gleich hoch.
Der Regelbedarf wird über das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt. Dazu gibt es einen sehr detaillierten Warenkorb (siehe Anlagen). Im Warenkorb wird dargestellt, für welche Bedürfnisse der Gesetzgeber welche Kosten als notwendig erachtet. 
Der Regelbedarf beträgt ab dem 01.01.2021 für Erwachsene
(alleinstehend) 446,00 €.

Liste der Regelbedarfe für alle Lebenssituationen

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Stand Januar 2020

Betrag

Erwachsene alleinstehend

446 €

Erwachsene in Partnerschaft

401 €

Angehörige im Alter von 18 bis 25 Jahren

357 €

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

373 €

Kinder von 6 bis 13 Jahren

309 €

Kinder unter 6 Jahren

283 €

  

Zusammensetzung der Regelbedarfe im sogenannten Warenkorb Hartz IV

Anteil am Regelbedarf

in % vom
Regelbedarf

in € vom
Regelbedarf

Nahrung, alkoholfreie Getränke

34,70 % 154,77 €
Bekleidung, Schuhe 8,30 % 37,01 €
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung 8,48 % 37,81 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte undInnenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände 6,09 % 27,18 €
Gesundheitspflege 3,82 % 17,02 €
Verkehr 8,97 % 40,01 €
Nachrichtenübermittlung 8,94 % 39,88 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 9,76 % 43,52 €
Bildung 0,36 % 1,61 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 2,61 % 11,65 €
Andere Waren und Dienstleistungen 7,97 % 35,54 €

 

Die Kategorie „Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen“ ist in der Tabelle nicht mit aufgenommen, da für diese kein Geld im Regelbedarf vorgesehen ist.
Bei dem Posten Bildung für Kinder sind keine Beträge eingestellt. Der Grund dafür ist, dass über das Paket für Bildung und Teilhabe alle anfallenden Kosten für die Bildung und soziale Teilhabe abgedeckt werden sollen. Dieser Ansatz ist sehr umstritten.
Genau genommen werden bei der Grundsicherung zwei Anträge gestellt: ein Antrag für den Regelbedarf und ein Antrag für die Kosten der Unterkunft.  Im Antrag enthalten sind auch mögliche Mehrbedarfe und in der Regel auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

 

„Unterkunft und Heizung“
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die Höhe der als „angemessen“ anerkannten Kosten der Unterkunft (Miete), unterscheidet sich regional sehr stark. Was „angemessen“ ist, legt im Landkreis Konstanz das Jobcenter in enger Zusammenarbeit mit dem Landratsamt, nach Überprüfung des regionalen Mietniveaus, fest.
Siehe dazu auch den Anhang „Kriterien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“.  
Wer keine Wohnung findet, die innerhalb der festgelegten Grenzen liegt, und auf eine teurere Wohnung ausweichen muss, bekommt die Miete in der Regel nicht in voller Höhe ersetzt. Er muss dann einen Teil aus seinem Regelbedarf dazulegen. Dieses Geld fehlt dann aber an anderer Stelle.

 

Mehrbedarfe
Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: plus 17% vom Regelbedarf. Mit Partner ist der Mehrbedarf 68,17 €, ohne Partner 75,82 €.
Alleinerziehende von Minderjährigen: 36% vom Regelbedarf bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren = 160,56 € oder je 12% (= 53,52 €) für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60% = 267, 60 € (bei 5 Kindern).

 

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).  Hier steht nicht die Verhinderung von Armut im Vordergrund. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung in Form einer Lohnersatzleistung. Über die Beiträge zurArbeitslosenversicherung, die für alle abhängig Beschäftigten verpflichtend sind, wird das Arbeitslosengeld von den Arbeitsagenturen (ehemals Arbeitsamt) gezahlt.  Alle Formalitäten laufen über die Agentur für Arbeit. Einen Anspruch auf ALG I haben Arbeitnehmer*innen, die im Zeitraum von zwei Jahren zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.  Die Höhe der gezahlten Leistung, des Arbeitslosengeldes, ist abhängig vom bisherigen Verdienst des/der Arbeitslosen, den er*sie in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich erzielt hat. Sie beträgt 60% beziehungsweise 67% des pauschalierten
Nettoentgeltes, je nach Familienstand.
Wie lange ein*e Arbeitslose*r das Arbeitslosengeld erhalten kann, hängt von der Dauer der Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung ab. Bei der Arbeitsagentur gemeldete Arbeitslose bekommen maximal ein Jahr lang Arbeitslosengeld.  Für Arbeitslose über 50 Jahren kann sich der Anspruch verlängern.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld können Arbeitslose eine Tätigkeit aufnehmen, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Der Lohn, der den Betrag von 165 € übersteigt, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die 165 € kann der*die Arbeitslose als Freibetrag behalten.
Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in geringer Höhe kann ein Anspruch auf „auf-stockendes“ Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bestehen. Dies muss jedoch zusätzlich beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.

 

Die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, gesetzlich geregelt im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Grundsicherung, auch Sozialhilfe genannt, erhalten alle Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und ihren Lebensunterhaltsbedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und die nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind.

„Grundsicherung im Alter“ erhalten alle Menschen, die die Altersgrenze (Rentenalter) erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können.

„Grundsicherung wegen Erwerbsminderung“ erhalten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung (wegen
gesundheitlicher Einschränkungen ist eine Arbeit von mehr als 3 Stunden nicht zumutbar) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Die Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung umfasst folgende Leistungen:

  • den Regelbedarf (in gleicher Höhe wie beim Arbeitslosengeld II)
  • die „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft (Miete) und die „angemessenen“ Nebenkosten, Heizung, Wasser etc. (gleiche Regelung wie beim Arbeitslosengeld II) und in einzelnen Fällen auch einmalige Bedarfe
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Für die Beantragung und Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Sozialämter (Stadt, Landkreis) zuständig.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Homepage des Landkreises Konstanz unter: www.lrakn.de/2100606

  

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

(SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt „HLU“ nach dem SGB XII wird Personen gewährt, die trotz Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die beiden Varianten der Grundsicherung haben. Die Höhe der Leistungen orientiert sich jedoch an den Regelungen bei der Grundsicherung.

  

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Mit dem Wohngeld sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Leistungen wie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, tragbar gestaltet werden. Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens geleistet und kommt für jegliche Art von Wohnraum in Betracht: Der Wohnraum kann in einem Altbau oder Neubau liegen, öffentlich gefördert oder frei finanziert sein. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld gibt es:

  • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer*innen eines Eigenheims oder einer Eigen-tumswohnung.

Der Anspruch auf Wohngeld und die Höhe hängen von mehreren Faktoren ab:

  • von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • von der Höhe des Gesamteinkommens
  • von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
  • und von der Mietstufe am Wohnort.

Wohngeld wird nur auf Antrag bewilligt und wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Menschen mit geringem Einkommen müssen sich überlegen, ob sie Grundsicherung beantragen oder Wohngeld. Beides zusammen zu erhalten ist ausgeschlossen.

www.sozialgesetzbuch-sgb.de/wogg/1

Bei Bedarf kann dieser Wohngeldrechner aus dem Internet weiterhelfen: www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Wohngeldrechner.php 

  

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig für alle Kinder in gleicher Höhe gezahlt.  Bei Empfangsberechtigten von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII wird das
Kindergeld als anrechenbares Einkommen in voller Höhe vom Regelbedarf abgezogen.

Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt seit dem 01.01.2021:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 219 €
  • für das dritte Kind monatlich 225 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 250 €.

Kindergeld wird grundsätzlich gezahlt für:

  • alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen können, gelten die oben genannten Regelungen, wenn nachgewiesen wird, dass sich der*die Jugendliche aktiv um Arbeit oder Ausbildung bemüht.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn junge Erwachsene im Rahmen des „Bundesfreiwilligendienstes“ oder des „Freiwilligen Sozialen Jahres“ tätig werden.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Anträge und Auszahlungen werden über die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit bearbeitet.
Siehe auch: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer 

  

Der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass arbeitende Eltern nur wegen der Kinder auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angewiesen sind. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn:

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommens-grenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Die monatliche Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 € und für Alleinerziehende 600 €. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindest-einkommensgrenze erreichen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Er beträgt höchstens 205 €/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Siehe auch:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer

 

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basis-elterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
www.gesetze-im-internet.de/beeg

  • Das Basiselterngeld wird an Mütter und Väter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann
    dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch
    nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate
    Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Elternteils die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
  • Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des
    Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Das gibt die Möglichkeit, diese Leistung länger als 14 Monate in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe).

In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden, durchschnittlich monatlich
verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich (im ElterngeldPlus-Bezug mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich).
Das Mindestelterngeld von 300 € erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst
betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 €.
Weitere Informationen zum Elterngeld und anderen Leistungen für junge Eltern finden sie auch auf der Homepage „Frühe Hilfen im Landkreis Konstanz“: www.lrakn.de/2492187

  

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine
gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht
erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Es gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18.
    Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung
    dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € brutto verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2020 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 174 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 232 €
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 309 €.

Siehe auch: www.familienportal.de/uv 

  

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen können sie Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn die Eltern sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie bzw. ihre Eltern eine der folgenden staatlichen Leistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld nach SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  • Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Wohngeld nach WoGG
  • Kinderzuschlag nach BKGG
  • Leistungen nach dem AsylbLG.

Die meisten dieser Zuschüsse werden bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Leistungen im Bereich Kultur, Sport und Freizeit werden nur bis zum 18. Geburtstag gewährt.

Welche Angebote werden gefördert?
Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen die Kinder und Jugendlichen bessere Möglichkeiten erhalten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert.

Für folgende Aufwendungen gibt es Zuschüsse:

  • persönlicher Schulbedarf: insgesamt 154,50 € jährlich
  • Teilnahme an sozialen und kulturellen Aktivitäten (wie z.B. im Sportverein oder in der Musikschule): bis zu 15 € monatlich.

Diese Ausgaben werden komplett übernommen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten
  • Kosten für die Schülerbeförderung, wenn die Wohnung in größerer Entfernung von der Bildungseinrichtung liegt
  • Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen
  • angemessene Lernförderung auch ohne Versetzungsgefährdung, wenn keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Zuständig ist das Jobcenter für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das Landratsamt Konstanz - Kreissozialamt bzw. Amt für Migration und Integration - für alle übrigen oben genannten Leistungsempfänger*innen.
Weitere Informationen: www.bmas.de/bildungspaket

  

Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIII)
Wirtschaftliche Jugendhilfe

Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es unter anderem, Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verwaltungsrechtlich und finanziell umzusetzen.
Jugendhilfeleistungen können in Form von pädagogischen, therapeutischen, ambulanten, teil- und vollstationären Hilfen gewährt werden. Die Ermittlung des Jugendhilfebedarfs erfolgt in der Regel durch den sogenannten „Sozialen Dienst“.
Zu den Jugendhilfeleistungen gehört auch die rechtliche und finanzielle Abwicklung der Bezuschussung bzw. der Kostenübernahme in der Kindertagesbetreuung.

Folgende Leistungen werden im Rahmen des SGB VIII insbesondere gewährt:

  • Gemeinsame Wohnformen von Müttern/Vätern und Kindern
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Bezuschussung und Übernahme der Kosten in der Kindertagesbetreuung
    (Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege)
  • Ambulante Hilfen
  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Weitere Informationen zur Jugendhilfe nach dem SGB VIII/Wirtschaftliche Jugendhilfe erhalten Sie vom „Amt für Kinder, Jugend und Familie“ und auf der Homepage des
Landkreises unter: www.lrakn.de/2096134 

  

Schüler-BAföG

Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, können Ausbildungsförderung erhalten. Sie erhalten den Zuschuss für ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung.
Voraussetzung dafür ist der Besuch einer der folgenden Schulformen:

  • allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule ab Klasse 10, wenn der*die Schüler*in ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnt
  • Fach- und Fachoberschulklasse, wenn der*die Schüler*in nicht bei den Eltern wohnt
  • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
  • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg, höhere Fachschule oder Akademie.

Weitere Informationen unter: www.lrakn.de/,Lde/-/2149528/;vbid335 und www.bafög.de

  

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Deutsche und ausländische Studierende können in aller Regel für ein erstes Studium BAföG erhalten. Wichtig ist ein Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres, bei Master-Studiengängen ein Studienbeginn vor Beginn des 35. Lebensjahres. BAföG ist eine einkommens- und familienabhängige Förderung (Einkommen und Vermögen des*der Studierenden, Einkommen von Ehegatten bzw. Lebenspartner*in und/oder
Eltern werden angerechnet. BAföG wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gezahlt (Bedarf).  Für die Höhe der Förderungsleistung ist neben der Anrechnung von Einkommen und Vermögen auch entscheidend, ob der*die Studierende zu Hause oder auswärts wohnt, ob er*sie unterhaltsberechtigte oder in Ausbildung befindliche
Geschwister hat – um nur einige Faktoren zu nennen.
Für die Studierendenförderung nach dem BAföG im Inland sind die Studierendenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird. Adresse, Telefonnummer und/oder Internetverbindung des zuständigen Amtes für
Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken findet man unter:
www.bafög.de/de/inland---studium-einschliesslich-praktika--303.php
Weitere Informationen: www.bafög.de

  

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die Berufsausbildungsbeihilfe gibt es

  • für berufliche Ausbildungen. Förderungsfähig sind betriebliche oder außer-betriebliche berufliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung etc., wenn
    • der Ausbildungsbetrieb zu weit von den Eltern entfernt ist, um zuhause wohnen zu bleiben
    • der*die Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet ist oder mit dem*der Partner*in zusammenlebt
    • der*die Auszubildende mindestens ein Kind hat und nicht in der Wohnung der Eltern lebt.
  • für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine*ihre Fähigkeiten erwarten lassen, dass der*die Auszubildende das Ziel der Maßnahme erreicht.
  • zur Vorbereitung auf einen nachträglichen Hauptschulabschluss.

Das Einkommen des*der Auszubildenden wird auf die BAB grundsätzlich voll
angerechnet. Das Einkommen der Eltern sowie das Einkommen des (Ehe-)Partners oder der (Ehe-)Partnerin wird nur angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird in der Regel kein Einkommen angerechnet.
Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab

 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das AsylbLG unterstützt Menschen, die in Deutschland Schutz suchen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 gibt es in Anlehnung an die Hartz IV Gesetzgebung die 6 Regelbedarfsstufen auch im Asylbewerberleistungsgesetz. Diese werden ebenso wie die Sozialhilfe jährlich angepasst.

Zusätzlich zu erbringen ist alles, was mit Wohnen zu tun hat, also Strom, Wasser, Heizung, Hausrat, Miete etc.; außerdem das Bildungs- und Teilhabepaket.

 

Leistungssätze für 2021, Asylbewerberleistungsgesetz

 

 

„Notwendiger Bedarf“,

physisches

Existenzminimum

„Notwendiger

 persönlicher

Bedarf“, soziales

Existenzminimum

 

 

 

Gesamtbedarf

Bedarfsstufe 1

Alleinstehende

Erwachsene, die in einer Wohnung leben

202 €

162 €

364 €

Bedarfsstufe 2

Alleinstehende

Erwachsene in einer

Gemeinschaftsunterkunft oder Paare

182 €

146 €

328 €

Bedarfsstufe 3

Erwachsene bis 25 Jahre, die bei ihren Eltern in einer Wohnung leben/

Erwachsene in

stationärer Einrichtung, z.B. Behindertenhilfe

162 €

130 €

292 €

Bedarfsstufe 4

Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren

213 €

110 €

323 €

Bedarfsstufe 5

Kinder von 6 bis

einschließlich 13 Jahren

174 €

108 €

282 €

Bedarfsstufe 6

Kinder unter 6 Jahren

143 €

104 €

247 €

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite des Landkreises Konstanz unter: www.lrakn.de/2048512